Allgemeine Geschäftsbedingungen der Laborunion Prof. Höll & Co. GmbH

I. Geltungsbereich

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Laborunion Prof. Höll & Co. GmbH(nachfolgend LU genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB’s genannt). Mit der Bestellung/Auftragserteilung an LU gelten deren AGB`s als anerkannt, wenn nicht der Kunde bei Bestellung/Auftragserteilung ihrer Geltung ausdrücklich widerspricht. Änderungen der AGB’s werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Kunde trotz besonderen Hinweises auf sein
Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung der Änderung widerspricht. Der Geltung von AGB’s des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Umfang und Ausführung des Auftrages 
Für die Auftragsannahme und den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung von LU maßgebend. Sämtliche Vereinbarungen insbesondere auch Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen. Alle Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen von LU sind nur verbindlich, wenn sie vom Kunden und LU schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferanten die uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Betriebs- und Sonstige von LU nicht zu vertretende Störungen bei LU oder deren Lieferanten sowie deren Folgen befreien LU für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Solche Ereignisse berechtigen LU ferner unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht, einen Auftrag nicht auszuführen. 

Einwendungen gegen den Inhalt eines Gutachtens, eines Lieferscheins oder einer Rechnung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Erhebt der Kunde innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen, so gilt der Inhalt der Gutachten, Lieferscheine bzw. Rechnungen als bestätigt. Bei beidseitigem Handelsgeschäft gelten für den Kunden die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB auch für Werk- und Dienstleistungen von LU.

2. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind fällig bei Rechnungsdatum vom 1. bis 15. eines Monats am 30. dieses Monats, bei Rechnungsdatum vom 16. bis 31. eines Monats am 15. des folgenden Monats. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang, nicht auf die Absendung an. Bei Zahlungsverzug kann LU unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Zinsschaden geltend zu machen, Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten.

3. Haftung, Verjährung

LU haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, in den Fällen einer zwingenden Haftung nach Produkthaftungsgesetz, beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstehen, abzusichern und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens. Eine darüber
hinausgehende Haftung von LU ist ausgeschlossen. Sämtliche Ansprüche gegen LU, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Lieferung/Erbringung der Leistung bei Mangelfolgeschäden zwei Jahre nach Erbringung der Leistung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

III. Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Preise, Nebenkosten

Die Verkaufspreise ergeben sich aus den jeweils gültigen Preislisten und verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Kunden. Kosten für Verpackung und Transport können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Versand, Gefahrübergang

Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von LU gewählt. Der Kunde hat Einrichtungen bzw. Abstellmöglichkeiten bereitzuhalten, die zu jeder Zeit gewährleisten, dass ein Zugriff unbefugter Dritter auf ausgelieferte Waren ausgeschlossen ist. Die Verantwortung für den Schutz von Ware, die in dem vom Kunden bezeichneten Empfangsbereich abgestellt wurde, vor dem Zugriff unbefugter Dritter liegt
beim Kunden.

3. Gewährleistung

Gewährleistungsrechte eines kaufmännischen Kunden bestehen nur, wenn er seinen §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Bei begründeten Mängelrügen wird mangelhaft oder falsch gelieferte Ware nach Wahl von LU gegen Ersatzlieferung oder Erstattung des Kaufpreises zurückgenommen. Sofern die Ersatzlieferung über eine angemessene Frist hinaus aus von LU zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, oder eine im Wege der Ersatzlieferung gelieferte Ware erneut mangelhaft oder falsch geliefert wird, hat der Kunde insoweit das Recht auf Wandlung oder Minderung. Bei begründeter Rüge der Lieferung zu geringer Mengen erfolgt nach Wahl von LU Nachlieferung oder entsprechende Gutschrift oder Minderung. Der Kunde gewährt LU die zur etwaigen Mangelbehebung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist LU von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von LU Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert oder Produkte nicht den LU-Richtlinien entsprechend installiert, betrieben und gepflegt worden sind.

4. Eigentumsvorbehalt

LU behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Saldo-Forderungen vor (Vorbehaltsware). Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für LU. Beim Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird LU Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten anderen Waren. Die so entstandenen Produkte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware von LU. Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber LU nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – nur unter Eigentumsvorbehalt – berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von LU hinzuweisen und LU unverzüglich zu informieren. Der Kunde tritt an LU schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretene Forderung einzuziehen und unverzüglich an LU abzuführen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist LU jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen, sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben LU mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch LU liegt kein Rücktritt vom Vertrag. LU wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

IV. Dienst- und Werkleistungsbedingungen

1. Preise

Der Preis wird projektbezogen auf der Basis des jeweils gültigen Leistungsverzeichnisses vereinbart. Preisangaben im Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Erhöhungen des Preises wegen nicht vorhersehbaren Steigerungen des Personal- oder Materialaufwandes bleiben vorbehalten. Diese gilt nicht bei ausdrücklichen Festpreisabsprachen. Angebote ohne explizit ausgewiesene Gültigkeitsdauer gelten nach 6 Monaten automatisch als aufgehoben. Soweit im Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. in der Auftragsbestätigung nur ein Preisrahmen genannt sind, gilt der Preis bis zur angegebenen Maximalzahl als vereinbart. Sind bestimmte Leistungen mit einem Zirka-Preis fixiert, gilt ein Preis als vereinbart, der diesen Zirka-Preis bis zu 50 % überschreitet. Soweit Preise „ab € ...“ ausgewiesen sind, ist LU nicht imstande, den Preisrahmen im vornherein verbindlich zu fixieren; es gilt in diesem Fall als vereinbart, dass die LU die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages nötigen Maßnahmen durchzuführen berechtigt und auch verpflichtet ist und unter Aufgliederung der tatsächlichen Maßnahmen in der Rechnung den Gesamtaufwand darstellt und abrechnet.

2. Gewährleistung

LU erbringt seine Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und branchenüblichen Sorgfalt. LU haftet für die Fehlerhaftigkeit seiner Leistungen – sofern technisch möglich durch deren kostenfreie Wiederholung bei technischen Produkten durch Nachbesserung. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss von dem Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Kunde gewährt LU die zur etwaigen Mangelbehebung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist LU von der Gewährleistung befreit.

3. Urheberrecht

LU behält an den erbrachten Leistungen – soweit diese hierfür geeignet sind – das Urheberrecht. Der Kunde darf das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Attesten, Gutachten und geschützten Dienstleistungsmarken von LU, insbesondere zu Werbezwecken, sowie deren auszugsweise Verwendung in sonstigen Fällen bedürfen ebenso der schriftlichen Einwilligung wie die im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung erfolgende werbende Verwendung des Namens „Laborunion Prof.Höll & Co.GmbH“ oder Teilen davon in der Öffentlichkeit.

4. Geheimhaltung

LU verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Erhaltene oder gewonnene Informationen, die nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind, werden vertraulich behandelt.

5. Probeanlieferung und Probeaufbewahrung

Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern nicht eine Abholung vereinbart wird. Bei Versand durch den Kunden muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger von LU erteilten Anweisungen verpackt sein. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben. Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der nachfolgend genannten Fristen. Amtliche Gegenproben werden bis zum Ablauf der amtlichen Versiegelung, längstens jedoch 2 Monat nach Postausgang des Prüfberichtes sachgerecht gelagert. Alle anderen Proben werden, soweit deren Beschaffenheit dies zulässt, maximal 1 Monat aufbewahrt. Nach dieser Zeit werden Proben auf Kosten des Kunden vernichtet; dies gilt insbesondere für eine besondere Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Eine Rücksendung von Proben erfolgt nur auf Anforderung und zu Lasten des Kunden.

V. Schlussbestimmungen

1. Datenverarbeitung

LU ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erlangten Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

2. Allgemeine Bestimmungen

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag bedürfen der Einwilligung von LU. Gegen Ansprüche von LU kann nur dann aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz von LU Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für die gesamte Laborunion Dessau-Roßlau. Die Rechtsbeziehung zwischen LU und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB’s ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese im übrigen voll wirksam.

Stand 01.01.2010